Fragen an René Boyke (03/2012)

Alle Rechte an diesem Interview liegen bei Andreas Dölling [AD] und René Boyke [RB].

Foto: Rechtsanwalt Boyke

Vorbemerkung

René Boyke ist Rechtsanwalt und hat sich lange schwerpunktmäßig mit IT- und Medienrecht befasst. Einem Themenfeld, das nicht nur komplex und umfangreich ist, sondern auch von wachsender Bedeutung – gerade für Herausgeber kleiner Print- oder Web-Magazine. Aber auch für Autoren und Künstler.
Aus eigener Erfahrung und aus Gesprächen mit Fanzine-Herausgebern weiß ich, dass juristische Fragen oft vergessen oder ausgeblendet werden. In vielen Fällen geht das gut, aber es kann eben auch ins Auge gehen. Ich streue daher einmal wieder eine fanzineindex.de-Fragestunde ein, in der es nicht um Zines an sich geht, sondern um rechtliche Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten, und denke, dass das viele von euch interessiert.

Das Interview

AD: René, vielleicht kannst du zunächst einmal kurz zwei Begriffe definieren, die von juristischen Laien wie mir gerne mal durcheinandergeworfen werden: es gibt ja auf der einen Seite für ein Bild oder einen Text das Urheberrecht und auf der anderen Seite das Nutzungsrecht. Was sind denn die wichtigsten Unterschiede?

RB: Das kann ich dir gerne definieren. Im weiteren Sinne bezeichnet das Urheberrecht diejenigen Rechte, die dem Schöpfer eines Werkes aufgrund seiner Schöpfung zustehen. Diese Rechte lassen sich grob in Persönlichkeitsrechte und in Verwertungsrechte einteilen. Die Persönlichkeitsrechte kann der Urheber nicht an eine andere Person abgeben; die Verwertungsrechte hingegen schon. Wenn er davon Gebrauch macht, also etwas von seinen Verwertungsrechten abgibt, dann nennt man dies Rechteeinräumung. Derjenige, dem das Recht eingeräumt wird, hat dann ein sogenanntes Nutzungsrecht. Wie Du siehst, sind Nutzungsrechte immer „weniger“ als das anfängliche Urheberrecht des Schöpfers.
Die Unterschiede zwischen dem Urheberrecht und einem Nutzungsrecht sind theoretisch sehr groß. Praktisch ist es allerdings oft so, dass die eingeräumten Nutzungsrechte eine derart erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben, dass nur sie von Interesse sind. Um mit Texten, Bildern, Filmen etc. Geld verdienen zu können, muss der Urheber schließlich erhebliche Teile seiner wirtschaftlichen Verwertungsrechte abspalten sowie Dritten Nutzungsrechte einräumen. Das kann soweit führen, dass der Urheber sein eigenes Werk darüber hinaus gar nicht mehr wirtschaftlich verwerten darf. Ihm verbleiben nur die Urheberpersönlichkeitsrechte, die i.d.R. wirtschaftlich nicht so interessant sind.

AD: Das heißt, als Herausgeber eines Magazins muss ich mich nur um die Nutzungsrechte kümmern?

RB: Nein. Du musst dich um beides kümmern. Wenn du ein Magazin herausgibst und dann Werke von anderen Personen darin aufnimmst, benötigst du zunächst natürlich das Recht, das betreffende Werk in dem Magazin erscheinen zu lassen. Das ist dann das Nutzungsrecht. Wenn du das Recht schließlich hast, musst du natürlich auch die Urheberpersönlichkeitsrechte des Urhebers beachten. Dazu gehört beispielsweise, dass du an dem Text, Bild oder sonstigem Werk eine Urheberbezeichnung anbringst (etwa: „Autor ist …“) – oder gerade nicht anbringst, wenn der Urheber das nicht will. Auch darf das Werk erst dann veröffentlicht werden, wenn der Urheber das möchte. Weiterhin sollte das Werk nicht in einem Zusammenhang dargestellt werden, der dem Urheber zu sehr missliegt – er kann sonst beispielsweise Unterlassung oder Schmerzensgeld fordern. Und dann wird es teuer.

AD: Die allermeisten Fanzines arbeiten nicht gewinnorientiert, sondern verstehen sich als unkommerzielle Publikationen. Oft zahlt der Herausgeber drauf, so dass man so ein Fanzine eigentlich als private Liebhaberei einstufen könnte. Macht das hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen, die eine solche Publikation erfüllen muss, einen Unterschied? Kann man also als kleiner Fanzine-Macher darauf rechnen, bei nicht authorisierter Veröffentlichung von Inhalten (z.B. einfach aus dem Internet kopierter Platten-Cover) milder behandelt zu werden?

RB: Nicht unbedingt. Grundsätzlich macht es erstmal keinen Unterschied, ob eine Urheberrechtsverletzung kommerziell oder nicht kommerziell erfolgte. Aber an zahlreichen Stellen berücksichtigt das Urheberrecht dies natürlich dennoch. Zum Beispiel: Wer einmalig auf seiner „privaten“ Homepage ohne Nutzungsrecht ein Bild veröffentlicht, der begeht zwar eine Urheberrechtsverletzung. Allerdings kommt ihm dann §97a Absatz 2 UrhG zugute, der die Gebühren für eine erste Abmahnung auf 100,00 € deckelt. Vorausgesetzt, die Urheberverletzung war unerheblich und einfach gelagert. Außerhalb des privaten Bereichs entstehen dagegen fast immer Kosten im mindestens vierstelligen Bereich. Vereinfacht kann man also sagen: Verstoß bleibt Verstoß, aber die Rechtsfolgen sind dann oft unterschiedlich. Viele Fanzines allerdings werden wohl nicht in den Genuss einer großmütigen richterlichen Bewertung kommen. Selbst den Download bzw. Upload eines Liedes aus einer Tauschbörse halten viele Gerichte bereits nicht mehr für eine unerhebliche Rechtsverletzung – was ich übrigens für falsch halte – mit der Folge, dass die Gebühren für eine Abmahnung nicht mehr auf 100,00 € gedeckelt sind.

AD: Noch mal zu der Deckelung: Vor einiger Zeit reagierte das Bundesjustizministerium auf immer wiederkehrende Wellen von Abmahnungen, die allzu oft gerade Privatpersonen hart trafen. Was hat sich denn hauptsächlich geändert durch die neue Gesetzeslage? Soweit ich weiß, geht es darum, Privatpersonen vor überzogenen Abmahngebühren bei Verstößen gegen Urheber- bzw. Nutzungsrechte zu schützen. Sind da auch Fanzine-Herausgeber einbezogen?

RB: Nicht viel. Es wurde beispielsweise der ziemlich missglückte §97a Absatz 2 UrhG eingeführt. Wie bereits erwähnt, soll er die Kosten bei einer Abmahnung wegen geringfügiger privater Urheberrechtsverletzungen auf 100,00 € begrenzen. Die Vorschrift wurde allerdings dermaßen schlecht formuliert, dass bis heute ein großes Rätselraten herrscht, für welche Fälle die Vorschrift überhaupt gelten soll. Mittlerweile wird sie äußerst streng ausgelegt, so dass nur wenige Fälle erfasst werden. Ich bin der Meinung, die Vorschrift wird hier von den meisten Gerichten falsch ausgelegt.
Geändert wurde auch, dass es einen direkten Auskunftsanspruch gegen Provider gibt. Die müssen nun offenlegen, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zu einem konkreten Zeitpunkt zugeordnet war. Das erleichtert Abmahnungen in solchen Fällen eher. Vorher musste ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren angestrengt werden. Das hat aber in der Masse irgendwann nicht mehr funktioniert, weil die Staatsanwaltschaften diese Verfahren immer häufiger von sich aus einstellten. Immerhin bleibt den meisten Abgemahnten in P2P-Fällen heute in der Regel die Hausdurchsuchung erspart.

AD: Ich wollte vor einiger Zeit in einem Blog eine Skizze veröffentlichen, die ich nach dem Cover eines „Tim & Struppi“-Albums angefertigt hatte. Das war als Hommage an den Zeichner Hergé gedacht, und ich wollte natürlich auch die Quelle nennen und auf die Verlags-Website verlinken. Sicherheitshalber fragte ich bei Moulinsart an, die die Rechte an Hergés Werken innehaben und sein Vermächtnis verwalten und schützen. Die antworteten mir (sehr freundlich), dass sie die Veröffentlichung meiner Skizze leider nicht zulassen können. – Nun frage ich mich: Ab wann gilt denn ein Werk, das auf einem anderen (nicht frei nutzbaren) Bild oder Text basiert, als eigenständiges Kunstwerk?

RB: Dein Beispiel illustriert gut, dass das Urheberrecht auch gezielt Kreativität verhindert. Und das, obwohl deine Hommage dem Hauptwerk möglicherweise nur zugutegekommen wäre. Das Urheberrecht versucht diese Misere teilweise zu lösen, indem es Inspirationen, Anspielungen oder Anregungen nicht per se verbietet, sondern erst dann, wenn „das Zweite“, das neue Werk nicht „eigenständig genug“ ist – also keine sogenannte „freie Benutzung“ darstellt. Eine wirklich trennscharfe Abgrenzung gibt es aber nicht.
Gerade bei den von dir angesprochenen Verfremdungen oder Persiflagen ist es aber gerade gewünscht, dass unmittelbar der Bezug zum Ursprungswerk hergestellt wird. In solchen Fällen wird man meistens nicht von einer freien Benutzung sprechen können, sodass dann eine Urheberrechtsverletzung vorliegt – schlimmstenfalls mit allen unangenehmen Nebenwirkungen.

AD: Scheint eine ziemliche Grauzone zu sein. Es gibt ja nun durchaus Fälle, in denen Künstler Werke anderer Künstler zitieren, verfremden oder persiflieren. Ein prominentes Beispiel ist die Folge von „South Park“, in der Bart Simpson auftaucht. Gibt es noch andere Möglichkeiten, Bilder oder Texte ohne ausdrückliche Lizenz zu verwerten?

RB: Ich gehe davon aus, dass für die Benutzung der Figur „Bart Simpson“ eine Erlaubnis vorlag. Wenn dem nicht so wäre, dann wäre der Spielraum für eine erlaubte Nutzung aufgrund fehlender Lizenz gering. Grundsätzlich dürfen auch Comicfiguren nicht einfach in einen anderen Kontext überführt werden. Erlaubt kann es aber beispielsweise dann sein, wenn das übernehmende Werk sich kritisch mit der Figur auseinandersetzt und es sich um „Kunst über Kunst“ handelt, in der es gerade darauf ankommt, dass die Figur mit ihren Eigenarten so dargestellt und thematisiert wird. Auf keinen Fall jedoch darf eine Übernahme der Figur nur deshalb erfolgen, um sich an ihr zu bereichern.
Eine andere Möglichkeit, Bilder und Texte ohne Nutzungsrecht zu entlehnen, ist die eines Zitats. Darunter versteht das Urheberrecht eine Entlehnung eines Werkes, die innerhalb eines anderen Werkes, zum Zwecke der Auseinandersetzung, erfolgt. Wieviel von einen Werk entlehnt werden darf und welche Stellen, ist aber auch hier von vielen Faktoren abhängig. Beispielsweise dürfen wissenschaftliche Werke mehr – teilweise sogar vollständig – Teile eines Werkes entlehnen, während Werke, die der Unterhaltung dienen, weniger zitieren dürfen. Unbedingte Voraussetzung für ein zulässiges Zitat ist weiterhin, dass zwischen Zitat und aufnehmendem Werk eine innere Verbindung besteht und das Zitat nur innerhalb eines festgelegten und begrenzten Zwecks erfolgt. Daneben muss das zitierende Werk auch Quelle und Urheber nennen sowie deutlich herausstellen, dass ein fremdes Werk vorliegt.

AD: Ein ganz anderes Themenfeld, das neben dem Urheber- und Nutzungsrecht sehr gern ganz vergessen wird, ist das Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht wird beispielsweise relevant, wenn in einem Fanzine Fotos von einem Konzert veröffentlicht werden, auf dem andere Personen zu sehen sind, richtig? Muss der Herausgeber eines Fanzines wirklich bei jedem Foto alle darauf zu sehenden Personen fragen, ob sie mit einer Veröffentlichung einverstanden sind? Das wäre ja selbst für eine große Zeitung eigentlich gar nicht machbar.

RB: Das hast du richtig beobachtet. Nicht nur das Urheberrecht spielt eine Rolle, sondern auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stellt dabei das Recht am eigenen Bild dar. Dieses Recht ermöglicht es einer Person, die auf einem Bild zu sehen ist, zu bestimmen ob und wie dieses Bild der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Etwas anderes gilt bisher, wenn die Person nur unwesentlich im Hintergrund zu sehen ist oder wenn viele Menschen auf dem Bild zu sehen sind. Ähnlich wie man für eine urheberrechtliche Verwertung die Erlaubnis des Rechteinhabers benötigt, so benötigt man für die Veröffentlichung eines Bildes einer Person deren Erlaubnis. Hat man die nicht, dann muss man ebenso mit einer Abmahnung rechnen.
Erfahrungsgemäß achten die (großen) Zeitungen genau darauf, dass die abgebildeten Personen jeweils ihre Einwilligung erteilen. Die hätten ansonsten auch ziemlich viele Prozesse am Hals. Aber wie bereits erwähnt, bedarf nicht jedes Bild, auf dem jemand so eben inmitten einer Menschenmenge zu sehen ist, einer Einwilligung des Abgebildeten.
Allerdings gehe ich davon aus, dass sich in diesem Punkt einiges ändern wird, insbesondere aufgrund von Programmen zur Gesichtserkennung. Übrigens auch ein sehr interessantes datenschutzrechtliches Problem.

AD: Hast du dich auch mit den rechtlichen Regelungen in anderen Ländern befasst oder sogar schon Fälle gehabt, die grenzüberschreitend waren? Würdest du sagen, dass die medienrechtliche Lage in Deutschland besonders kompliziert ist im Vergleich zu anderen westlichen Staaten?

RB: Ja. Zwangsläufig habe ich auch mit ausländischem Recht zu tun. Insbesondere mit dem Recht anderer europäischer Staaten. Ich würde allerdings nicht sagen, dass die medienrechtliche Lage in Deutschland im Vergleich zu anderen Staaten besonders kompliziert ist.

AD: Wie ist es eigentlich, wenn ich als Herausgeber eines Fanzines Beiträge von Gastautoren zugeschickt bekomme: muss ich jeden Beitrag – Bild und Text – auf mögliche Verstöße gegen Rechte Dritter hin untersuchen? Oder haftet der Autor des Beitrags?

RB: Grundsätzlich ist man auch als Herausgeber in der Haftung. Selbst wenn nur Tatsachenbehauptungen Dritter veröffentlicht werden, dann greift die sogenannte Verbreiterhaftung. Danach obliegt dem Herausgeber die Pflicht, auch einen Beitrag eines Gastautors auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Versäumt er dies, dann kommt eine Haftung in Betracht. Das gilt übrigens auch bei Interviews und sogar – allerdings abgeschwächt – bei Werbung und Leserbriefen. Ein einfaches Distanzieren von den veröffentlichten Inhalten reicht nicht aus. Natürlich haftet aber zusätzlich auch der Autor des Beitrags.

AD: Angesichts der zahlreichen Fälle von harten Abmahnungen und Unterlassungsklagen in den letzten Jahren, könnte im Beobachter der Verdacht aufkommen, dass Konzerne versuchen, über juristische Mittel immer mehr Einfluss auf die öffentliche Kommunikation und Meinungsbildung zu nehmen. Es geht ja nicht nur um die Nutzung von Bildern oder gar einzelnen Wörtern (die plötzlich als „Marke“ geschützt sind), sondern beispielsweise auch darum, ob ich in einem Blog kritisch über ein Produkt oder ein Unternehmen berichten darf. Selbst öffentlich-rechtliche Sender hatten ja bereits mit Versuchen von Konzernen zu kämpfen, missliebiger Berichterstattung auf juristischem Wege zu begegnen. Besteht die Gefahr, dass man bald nur noch publizieren kann, wenn man im Ausland sitzt oder aber sich einen Stall Anwälte halten kann?

RB: Im Grunde ist das kein neues Problem. Jeder, der sich kritisch mit anderen auseinandersetzt, muss in irgendeiner Art mit Nachteilen rechnen – bis hin zum wirtschaftlichen Ruin. Das war immer so und das wird auch so bleiben, solange es für irgendjemanden etwas zu verlieren gibt. Neu ist lediglich, dass vielen dies erst durch das Internet bewusst geworden ist. Es ist auch erstmal zweitrangig, ob du im Recht bist oder nicht. Wenn du verklagt wirst, dann musst du dich nämlich erstmal verteidigen; dir also einen Anwalt suchen; die Erfolgsaussichten prüfen lassen; Zeit investieren; möglicherweise Sachverständige bezahlen etc., etc. Das kostet alles erstmal eine Menge Zeit, Geld und Nerven. Selbst wenn Du am Ende, also nach zwei, drei oder mehr Jahren, den Rechtsstreit gewinnst, dann musst du bis dahin mit dieser Belastung umgehen können. Einige können das nicht. Wenn du dir nun vorstellst, dass du ständig und sogar gleichzeitig von mehreren Seiten angegriffen wirst, dann wird klar, dass einige von Beginn an kapitulieren – egal, ob sie im Recht sind oder nicht. Und das wird von der anderen Seite auch ganz bewusst so einkalkuliert.
Dessen muss man sich immer bewusst sein, wenn man anderen auf die Füße treten könnte. Auch wenn man eigentlich im Recht ist.

AD: Und wie kann man verhindern, dass so etwas passiert?

RB: Das kann man nicht völlig verhindern. Aber man kann vorbeugen und das Risiko minimieren. Dazu sollte man sich als erstes ein solides juristisches Grundwissen aneignen. Man sollte zumindest grob wissen, was man darf und was nicht. Das macht es anderen schwerer, einen Angriff zu fahren. Zweitens sollte man dieses Wissen auch anwenden, etwa wenn man Verträge schließt, Webseiten betreibt oder eben publiziert. Drittens sollte man eine vernünftige Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben und sich vergewissern, dass diese auch das entsprechende Risiko abdeckt. Es nutzt dir nämlich wenig, im Recht zu sein, wenn du kein Geld hast, um dich zu verteidigen.

AD: Was hältst du eigentlich von Anwaltsserien und -filmen, die eine Zeitlang recht populär waren? Hältst auch du flammende Reden im Gerichtssaal und reißt mit einem Plädoyer das Ruder im letzten Moment herum? Oder ist der Alltag eines Juristen dann doch weniger heroisch? ;)

RB: Das sind Unterhaltungssendungen, die mit dem wirklichen Leben sehr wenig zu tun haben. Nimm als Beispiel die „flammenden Reden“ im Gerichtssaal. Die gibt es in Deutschland praktisch nicht. Vor deutschen Gerichten wird im Idealfall sehr komprimiert und in juristischer Fachsprache kommuniziert. Wenn dort nun einer anfängt, Reden zu schwingen, dann wirkt das eigentlich immer lächerlich. Aus juristischer Sicht, ist – neben vielen anderen Dingen – eine gute und schlüssige Argumentation und Prozessvorbereitung sehr viel wichtiger.

AD: Danke, dass du dir die Zeit für dieses Interview genommen hast!